Die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellte Reform des Erbschaftsteuerrechtes gibt Anlass, die Aufnahme von Nachfolgeregelungen in Franchise-Verträgen zu überlegen. Entsprechende Vertragsgestaltungen, die dem Franchise-Nehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Franchise-Systems und des Franchise-Gebers eine Übertragung bzw. eine Vererbung des Franchise-Vertrages sowie seines Franchise-Betriebes ermöglichen, könnten bereits bei Abschluss des Franchise-Vertrages aufgenommen werden. Bei diesen Überlegungen sind insbesondere zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl des Franchise-Nehmers und dem Abschluss des Franchise-Vertrages spielt in den meisten Fällen die persönliche Qualifikation des Franchise-Nehmers eine entscheidende Rolle. Darüber hinaus ist die Laufzeit von Franchise-Verträgen aufgrund der zivil- und kartellrechtlichen Vorgaben auf fünf bzw. maximal zehn Jahre zu begrenzen. Nur in Ausnahmefällen kann eine längere Vertragslaufzeit möglich sein. Systemanforderungen an Franchise-Partner müssen auch für Erben gelten Es ist also zunächst eine Grundentscheidung zu treffen, ob eine Übertragung des Franchise-Vertrages und eine Vererbung des Franchise-Betriebes möglich sein sollen. Falls nicht, endet der Franchise-Vertrag mit dem Tod des Franchise-Nehmers. Falls aber der Franchise-Vertrag mit einem geeigneten Erben fortgesetzt werden kann, sollten Regelungen zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an den Erben und zukünftigen Franchise-Nehmer aufgenommen werden. Insofern sollte der Franchise-Vertrag auch regeln, bis wann der Erbe benannt werden muss. Ebenso sollte geregelt werden, ob der Franchise-Geber entgeltlich bzw. unentgeltlich die Fortführung des zu vererbenden Franchise-Betriebes bis zum Eintritt des Erben sicherstellt und bis zu welchem Zeitpunkt der beabsichtigte Nachfolger den Betrieb übernehmen muss. Geeignete Regelungen sichern Fortbestand erfolgreicher Franchise-Betriebe Für den Fall, dass kein geeigneter Erbe gefunden werden kann bzw. benannt wurde, empfehlen sich Regelungen, dass der Franchise-Geber den bestehenden Betrieb ankauft bzw. dass der Franchise-Betrieb von dem/den Erben mit Einwilligung des Franchise-Gebers an einen geeigneten Nachfolger verkauft werden kann. Das neue Erbschaftsteuergesetz sollte somit als Gelegenheit genutzt werden, geeignete Nachfolgeregelungen in die Franchise-Verträge aufzunehmen, die es im Interesse des Franchise-Systems ermöglichen, einen Franchise-Betrieb auch im Fall des Todes eines Franchise-Nehmers aufrecht zu erhalten und an einen geeigneten Nachfolger zu übertragen. Durch geeignete vertragliche Regelungen kann dann sichergestellt werden, dass die vom Franchise-Nehmer erbrachten lokalen Aufbauleistungen im Interesse des gesamten Franchise-Systems gesichert und auf dieser soliden Basis ein erfolgreicher Franchise-Betrieb fortgeführt werden kann. Weitere Informationen unter Tigges Rechtsanwälte. |
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