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Immer wieder Ärger mit der Widerrufsbelehrung – und wie Sie sich schützen müssen

1. Welchen „Ärger" kann es geben?

Widerrufsbelehrung - warum eigentlich?
Das Widerrufsrecht war ursprünglich nur ein Verbraucherschutzinstrument. Heute gilt es allerdings auch für Existenzgründer, so dass es für Franchising einschlägig ist. Anknüpfungspunkt ist eine Klausel im Franchise-Vertrag, in der sich der Franchise-Nehmer zum wiederholten Bezug von Sachen verpflichtet. Beim Warenfranchising ist eine solche Regelung natürlich unumgänglich. Aber selbst beim Dienstleistungsfranchising gibt es (jedenfalls in geringem Umfang) häufig die Pflicht des Franchise-Nehmers, bestimmte Produkte zu beziehen. Eine solche Pflicht im Franchise-Vertrag löst das Bestehen des Widerrufsrechts aus. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, muss man den Franchise-Nehmer über dieses Recht belehren. Denn ohne Belehrung wäre der Franchise-Nehmer zeitlich unbefristet zum Widerruf berechtigt. Bei korrekter Widerrufsbelehrung hingegen ist das Widerrufsrecht nach 14 Tagen endgültig abgelaufen. Dann muss man sich darüber keine Gedanken mehr machen.

Was geschieht, wenn nicht oder falsch belehrt wird?
Die Nachteile eines wirksamen Widerrufs sind für einen Franchise-Geber zu groß, um leichtfertig mit diesem Thema umzugehen. Denn wenn trotz eines bestehenden Widerrufsrechts keine Belehrung erfolgt, oder wenn bei der Belehrung ein Fehler gemacht wird, kann der Franchise-Nehmer jederzeit (d.h. auch nach mehreren Jahren) den Widerruf erklären. Er kann dann möglicherweise die Eintrittsgebühr zurückverlangen.

Jedenfalls ist er nach dem Widerruf an nichts mehr gebunden; weder an das Wettbewerbsverbot noch an die vereinbarte Geheimhaltung. Er kann sofort als Wettbewerber auftreten und sich dabei uneingeschränkt des Know-how des Systems bedienen. Davor kann man sich nur schützen, wenn man im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht keine Fehler macht.

 

Exkurs: Gilt das heute überhaupt noch?
Vor einigen Monaten gab es in der Branche das Gerücht, die Widerrufsbelehrung sei nicht mehr notwendig. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe entschieden, dass Franchise-Nehmer keine Verbraucher seien. Hier ist aber Vorsicht geboten: Zwar sind Franchise-Nehmer keine Verbraucher. Das hat der BGH in anderem Zusammenhang tatsächlich festgestellt. Das Gesetz ordnet allerdings ausdrücklich an, dass das Widerrufsrecht auch für Existenzgründer gilt. Daher bleibt es dabei: Im Zweifel immer über das Widerrufsrecht belehren.


2. Wie der Gesetzgeber versagt hat und warum Sie Ihr System schützen müssen

Wenn der Text der Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das führt dazu, dass der Franchise-Nehmer zeitlich unbegrenzt den Widerruf erklären kann.

Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber bemüht, einen Formulierungsvorschlag für die Widerrufsbelehrung zu machen. Dieser Formulierungsvorschlag ist in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoVO) enthalten. Dabei ist vorgesehen, dass die Verwendung des gesetzlichen Textvorschlages auf jeden Fall dazu führen soll, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß formuliert ist. Prinzipiell war dies eine richtige Idee des Gesetzgebers.

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber einen Fehler gemacht. Zwischen dem gesetzlichen Formulierungsvorschlag in der BGB-InfoVO und den Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besteht ein Widerspruch. Es ist wirklich unglaublich: Der Gesetzgeber hat selbst das Gesetz missachtet und es nicht geschafft, eine Widerrufsbelehrung zu formulieren, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Man könnte auch sagen: Das zeigt, wie schwierig es ist, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu gestalten.

Seit dem Jahre 2002 haben sich dann die Stimmen gemehrt, dass die Verwendung des gesetzlichen Formulierungsvorschlages dazu führt, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt wird. Im Jahre 2004 hat der Gesetzgeber dann einen Reparaturversuch unternommen. Die BGB-InfoVO wurde in unveränderter Form nochmals als Gesetz erlassen. Auf die Bedenken, die zuvor geäußert worden sind, ist der Gesetzgeber allerdings nicht eingegangen.

In den Jahren 2005 bis 2007 sind dann mehrere Gerichtsentscheidungen ergangen, in denen der gesetzliche Formulierungsvorschlag als nicht ordnungsgemäß angesehen worden ist. Es hat sich also herausgestellt, dass die Verwendung des amtlichen Musters mit einem erheblichen Risiko verbunden ist. Zugleich ist es allerdings auch riskant, bei Vertragsabschlüssen einen veränderten Text zu verwenden. Es ist zwar möglich, den amtlichen Text so zu verändern, dass Einklang mit den Vorschriften des BGB erzielt wird. Bei einer solchen Veränderung gilt dann jedoch nicht mehr der Schutz, der von dem Gesetzgeber mit der BGB-InfoVO beabsichtigt war.

Spätestens seit 2007 sahen sich alle Franchise-Geber mit einer unangenehmen Erkenntnis konfrontiert: Wie man es macht, kann es falsch sein. Wenn man den amtlichen Text der Widerrufsbelehrung verwendet, kann man im Konfliktfall mit einem Franchise-Nehmer an ein Gericht geraten, das den amtlichen Text als nicht ordnungsgemäß ansieht. Wenn man von dem amtlichen Text abweicht, kann man an ein Gericht geraten, das gerade die Abweichung als nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ansieht. Eine absolute Sicherheit hinsichtlich des Textes der Widerrufsbelehrung gibt es seit dem Jahr 2002 nicht mehr.

Gegenwärtig (Stand: November 2008) gibt es weiterhin keine Sicherheit. Zwar hat der Gesetzgeber im April 2008 eine Änderung der BGB-InfoVO vorgenommen, um die Probleme zu beheben. Dies ist jedoch erneut nicht vollständig gelungen. Der Gesetzgeber hat nicht alle Bedenken berücksichtigt, die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung geäußert worden sind. Gegenwärtig (Stand: November 2008) ist zu empfehlen, nicht den gesetzlichen Formulierungsvorschlag zu verwenden. Vielmehr sollte der amtliche Text um einige Passagen erweitert werden, um in Einklang mit den Bestimmungen des BGB gebracht zu werden.

Wenn Ihre Widerrufsbelehrung im Jahr 2008 nicht verändert worden ist, besteht sicherlich Handlungsbedarf. Sie sollten bitte Ihren Rechtsanwalt darauf ansprechen. In Zukunft ist weitere Bewegung bei diesem Problem zu erwarten. Möglicherweise wird dann die Widerrufsbelehrung erneut anzupassen sein. Wir empfehlen deshalb außerdem, dass Sie Ihren Rechtsanwalt anweisen, die Entwicklung zu beobachten und Sie unaufgefordert zu informieren, wenn der Text der Widerrufsbelehrung erneut angepasst werden muss. Einige Rechtsanwälte bieten dies als kostenlosen Service an.

Weitere Informationen unter Meyer-Köring.

 
Dr. Patrick Giesler

Ihr Spezialist für Franchise-Recht 
Dr. Patrick Giesler